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(1) Konkrete Gefährdungsdelikte

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Wie das Erfolgsdelikt in Form des Verletzungsdelikts beinhaltet auch das konkrete Gefährdungsdelikt einen tatbestandlichen Erfolg, der losgelöst von der Handlung selbst ist. Denn Voraussetzung der Strafbarkeit ist der Eintritt einer konkreten, im Tatbestand vorausgesetzten Gefahr, die von der tatbestandlichen Handlung trennbar ist (z.B. die Gefahr für Leib oder Leben in § 315c Abs. 1 StGB).196 Konkrete Gefährdungsdelikte sind daher im Ergebnis als Erfolgsdelikte zu qualifizieren.197 Sie besitzen einen zum Tatbestand gehörenden Erfolg i.S.d. § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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