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b. Erfolgsort

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Bei einem Handeln des Täters im Ausland kommt es deshalb für die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts grundsätzlich darauf an, ob der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte (§ 9 Abs. 1 Var. 3 und 4 StGB). Ein solcher besteht „in einer von der tatbestandsmäßigen Handlung räumlich und/oder zeitlich abtrennbaren Außenweltsveränderung“.194 Ob eine solche zu bejahen ist und damit ein zum Tatbestand gehörender Erfolg vorliegt, bestimmt sich nach dem jeweiligen Deliktstyp des einschlägigen Straftat- bzw. Bußgeldtatbestands.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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