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Kapitel 2 Die Anwendbarkeit deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts auf Diensteanbieter sozialer Netzwerke 175

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Sofern der Diensteanbieter, wie häufig, seinen Sitz im Ausland hat, stellt sich zunächst die Frage nach dessen Verfolgbarkeit bzw. der Anwendbarkeit deutschen Straf- (siehe A.) und Ordnungswidrigkeitenrechts (siehe B.) sowie deren Nichtausschluss durch das Herkunftslandprinzip des § 3 TMG bzw. Art. 3 ECRL (siehe C.).

175 Das Kapitel stellt eine Weiterentwicklung eines Beitrags des Autors in MMR 2017, 227ff. dar und beruht daher im Ausgangspunkt und seiner Struktur auf diesem Beitrag.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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