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I. Ort der täterschaftlichen Begehung

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In diesem Zusammenhang bestimmt § 9 Abs. 1 StGB den Ort der täterschaftlichen Begehung. Da der Diensteanbieter eines sozialen Netzwerks in Bezug auf die von seinem Nutzer verbreiteten rechtswidrigen Informationen regelmäßig jedoch weder Täter noch Mittäter ist (siehe Kapitel 4 B.), kommt eine Anwendung deutschen Strafrechts über diese Regelung grundsätzlich nicht in Betracht.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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