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aa. Erfolgsdelikte in Form von Verletzungsdelikten

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Bei sog. Erfolgsdelikten in Form der Verletzungsdelikte ist das Vorliegen eines zum Tatbestand gehörenden Erfolgs unproblematisch zu bejahen. Diese setzen nämlich einen tatbestandlichen Erfolg voraus, der nicht von der Handlung selbst umfasst ist und gerade über die bloße Handlung hinausgeht (z.B. der Tod des Tatopfers in § 212 Abs. 1 StGB).195

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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