Читать книгу Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet - Timo Handel - Страница 47
2. Soziale Netzwerke als Querschnitt verschiedener Online-Angebote
ОглавлениеSoziale Netzwerke beinhalten mit den vorgenannten und noch vielen weiteren Funktionen eine Vielzahl der Funktionen verschiedener klassischer Internetangebote. Sie können bspw. Elemente und Funktionen von Fotoplattformen, Videoplattformen, Internet- bzw. Meinungsforen, Bewertungsplattformen, Dating-Angeboten und vielem mehr besitzen. Soziale Netzwerke stellen damit einen Querschnitt bzw. eine Kombination verschiedener solcher Internetangebote dar.144 Wiederum finden sich damit innerhalb dieser Internetangebote verschiedene Elemente sozialer Netzwerke, die den aufgezählten, aber auch anderen Angeboten ebenfalls eine soziale Komponente zukommen lassen und sie zu sozialen Netzwerken i.S.d. Legaldefinition machen können.145
Der Schwerpunkt von sozialen Netzwerken liegt auf der sog. Online-Community bzw. Netzgemeinschaft. Soziale Netzwerke sind gerade eine „Netzwerkgemeinschaft im Internet“.146 Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie grundsätzlich keine eigenen Inhalte, sondern nur sog. User Generated Content, also von den Nutzern selbst erstellte Inhalte, bereithalten und eine Plattform zur Verfügung stellen, mittels derer die Nutzer sich untereinander austauschen, in Kontakt treten und miteinander agieren können,147 indem sich die Nutzer miteinander verbinden bzw. vernetzen und eigene Inhalte (z.B. Texte, Bilder, Filme und Musik) in die Plattform einstellen sowie Inhalte anderer Nutzer teilen, kommentieren etc.148 In erster Linie dienen sie damit der sozialen Interaktion der Nutzer untereinander.149
Dies spiegelt sich in den dargestellten typischen Funktionen wider, die einzeln und in Kombination auf die Verbreitung von Nutzerinhalten und die Interaktion der Nutzer mit diesen Inhalten und damit untereinander gerichtet sind. Die Funktionen zielen gerade darauf ab, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen. Sie dienen damit gerade der Bestimmung sozialer Netzwerke nach der Legaldefinition des NetzDG.