Читать книгу Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet - Timo Handel - Страница 56
2. Ort der Haupttat
ОглавлениеFür ausländische Diensteanbieter kommt ein inländischer Ort der Teilnahme daher grundsätzlich nur über den Ort der Haupttat in Betracht. Denn gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 StGB ist die Teilnahme – unabhängig vom Handlungsort des Teilnehmers – auch an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist. Der Ort, an dem die Tat begangen ist, richtet sich dabei wiederum nach § 9 Abs. 1 StGB.