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a. Handlungsort des Täters, § 9 Abs. 1 Var. 1 StGB

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In der weit überwiegenden Zahl der Fälle, gegen die sich die von § 1 Abs. 3 NetzDG in Bezug genommenen Normen richten, wird sich der inländische Begehungsort der Haupttat bereits aus dem Handlungsort des Täters ergeben (§ 9 Abs. 1 Var. 1 StGB). Hierbei handelt es sich um jeden Ort, an dem der Täter gehandelt hat, also „eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit entfaltet hat“.183 Ort der (Haupt-)Tat ist demnach dann das Inland, wenn der Täter den strafbaren Inhalt von Deutschland aus in das Internet bzw. soziale Netzwerk eingestellt hat.184 Das deutsche Strafrecht findet in diesem Fall auch auf den ausländischen Teilnehmer gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 StGB Anwendung.185

Aber nicht nur ein Handeln mit Aufenthalt im Inland soll nach einer Auffassung zu einem inländischen Handlungsort führen, sondern auch ein Handeln bei Aufenthalt im Ausland, wenn der Täter die strafbare Information vom Ausland aus zielgerichtet auf einem im Inland befindlichen Server speichert, da er dann auf dem inländischen Server und damit im Inland handelt.186

Soweit es sich bei dem sozialen Netzwerk um ein solches eines ausländischen Diensteanbieters handelt, werden sich die Server in aller Regel nicht im Inland befinden, sodass ein Handeln im Inland schon deshalb ausscheidet.187 Aber selbst dann, wenn der Diensteanbieter ausnahmsweise auch Server im Inland betreibt, kann der Nutzer den Speicherort nicht selbst bestimmen, sodass von einem zielgerichteten Speichern auf einem inländischen Server keine Rede sein kann.188

Darüber hinaus steht dieser Auffassung der Wortsinn des Handelns im Sinne eines positiven Tuns entgegen und geht über diesen hinaus.189 Soweit das Kammergericht Berlin im Hinblick auf eine Fernsehübertragung ausgeführt hat, dass „eine teilweise Verwirklichung der Handlung im Inland“ auch vorliegt, „wenn Wirkungen des Verhaltens, die nach der tatbestandlichen Handlungsbeschreibung als deren Bestandteil zu betrachten sind, dort eintreten“,190 ist dem entgegenzuhalten, dass derjenige, der „in Polen die Hand hebt, [...] nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ebenso wenig in Deutschland [‚handelt‘] wie derjenige, der auf polnischem Boden stehend einen Menschen in Deutschland erschießt“.191 Das Gleiche muss für denjenigen gelten, der vom Ausland aus – z.B. durch Tastatureingabe und/oder Mausbewegungen – eine rechtswidrige Information in ein soziales Netzwerk einstellt.192 Er handelt allein an seinem Aufenthaltsort im Ausland, wo sich seine Handlung durch körperliche Energie entfaltet. Kommt es dabei zu einer Speicherung der Information auf einem Server im Inland, handelt es sich allein um die bloße Folge der tatbestandlichen Handlung im Ausland.193

Auch scheidet eine Anknüpfung an ein Unterlassen des Täters und damit den Ort, an dem der Täter hätte handeln müssen (§ 9 Abs. 1 Var. 2 StGB), in aller Regel aus, da der Täter die rechtswidrige Information grundsätzlich aktiv, also durch positives Tun, in das soziale Netzwerk einstellt.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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