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(e) Zwischenergebnis

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Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass abstrakte Gefährdungsdelikte keinen zum Tatbestand gehörenden Erfolg i.S.d. § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB besitzen. Handelt der Haupttäter im Ausland, kann eine Anwendung des deutschen Strafrechts bei Vorliegen eines abstrakten Gefährdungsdelikts deshalb nicht über den Erfolgsort begründet werden.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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