Читать книгу Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet - Timo Handel - Страница 84
2. Niederlassung des Diensteanbieters in einem anderen Mitgliedstaat
ОглавлениеDer Diensteanbieter muss in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland niedergelassen sein. Mitgliedstaat ist jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die AVMD-RL gilt (§ 2 Satz 1 Nr. 15 TMG). Für Diensteanbieter, die in einem Drittstaat, also einem Staat, der nicht Mitgliedstaat im vorgenannten Sinne ist (§ 2 Satz 1 Nr. 16 TMG), niedergelassen sind, gilt das Herkunftslandprinzip hingegen nicht.278 Relevanz hat dies für Diensteanbieter, die z.B. als in den USA, Russland oder China niedergelassen gelten.