Читать книгу Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet - Timo Handel - Страница 82
II. Voraussetzungen des Herkunftslandprinzips
Оглавление§ 3 Abs. 2 TMG setzt das in der ECRL und AVMD-RL geregelte und vorausgesetzte Herkunftslandprinzip in deutsches Recht um. Die Regelung schreibt vor, dass der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG (ECRL) und der Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-RL) in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, vorbehaltlich § 3 Abs. 5 und 6 TMG nicht eingeschränkt wird.
Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es Diensteanbietern nicht zumutbar ist, die Zulässigkeit ihres Angebots nach den „Rechtsordnungen aller anderen Mitgliedstaaten“ der EU zu prüfen.276