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C. Ausschluss des deutschen Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts durch das Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG)?

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Aber selbst, wenn das deutsche Strafrecht gem. §§ 3, 9 StGB und das deutsche Ordnungswidrigkeitenrecht gem. §§ 5, 7 OWiG grundsätzlich auf den ausländischen Diensteanbieter eines sozialen Netzwerks anwendbar sind, könnte das Herkunftslandprinzip des § 3 TMG der Anwendung entgegenstehen. Wegen der grundsätzlich grenzüberschreitenden und weltweiten Nutzbarkeit von Telemedien, dient das Herkunftslandprinzip dazu, „das auf Telemedien anzuwendende Recht auf eine einzig anwendbare Rechtsordnung zu kanalisieren und so Rechtsunsicherheiten zu begegnen“, indem die Diensteanbieter ihr Telemedium grundsätzlich nur nach dem am Ort ihrer Herkunft geltenden Recht ausrichten müssen.272

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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