Читать книгу Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet - Timo Handel - Страница 81

I. Anwendbarkeit des Herkunftslandprinzips auf das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Оглавление

Teilweise wird vertreten, dass das Herkunftslandprinzip auf das Strafrecht keine Anwendung findet, da die ECRL ausweislich ihres Erwägungsgrunds 8 den Bereich des Strafrechts nicht als solchen harmonisieren soll.273

Dem ist jedoch entgegenzutreten. Eine Harmonisierung des Strafrechts findet mit der ECRL und dem Herkunftslandprinzip nicht statt. Es werden keine Straftatbestände einander angeglichen oder Straftatbestände auf EU-Ebene geschaffen. Vielmehr erfolgt mit dem Herkunftslandprinzip allein eine Bestimmung über die auf den jeweiligen Diensteanbieter anwendbare Rechtsordnung. Zudem spricht für eine grundsätzliche Anwendung des Herkunftslandprinzips auch auf den Bereich des Strafrechts, dass sich die Ausnahmen des § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 lit. a, aa TMG und Art. 3 Abs. 4 lit. a Ziff. i ECRL unter anderem ausdrücklich auf die Verfolgung von Straftaten beziehen.274 Sinn und Zweck des Herkunftslandprinzips sprechen ebenfalls dafür. Dieses soll gerade eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs von Telemedien in der Europäischen Union verhindern (vgl. Wortlaut des § 3 Abs. 2 TMG: „Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien [...] wird [...] nicht eingeschränkt“). Insoweit muss es auf alle Rechtsgebiete Anwendung finden, soweit diese auf die Erbringung von Telemedien Auswirkungen haben und damit geeignet sind, zu einer Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu führen.275 Zu einer solchen Einschränkung kann auch das Ordnungswidrigkeitenrecht führen.

Im Ergebnis ist deshalb von einer Anwendbarkeit des Herkunftslandprinzips auf das Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht auszugehen.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

Подняться наверх