Читать книгу Praxishandbuch DSGVO - Tobias Rothkegel - Страница 74
b) Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen
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Die zweite Alternative im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen. Hierdurch werden nach dem Erwägungsgrund 44 insbesondere Datenverarbeitungsaktivitäten erfasst, die für den geplanten Abschluss eines Vertrages erforderlich sind. Dies sind typischerweise Anfragen und Anträge im Rahmen des Vertragsanbahnungsverhältnisses.39 So kann z.B. die Angabe verschiedener persönlicher Daten bereits vor Vertragsabschluss erforderlich sein, damit die vertraglichen Leistungen berechnet werden können (z.B. bei einem Versicherungsvertrag) oder damit der Vertragspartner entscheiden kann, ob er einen Vertrag mit der betroffenen Person schließt oder nicht (so kann z.B. auch eine Bonitätsabfrage ggf. auf Art. 6 Abs. 1 lit. b Alt. 2 DSGVO gestützt werden).40
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Auch wenn zu dem Zeitpunkt der Datenverarbeitung noch nicht feststehen kann, ob am Ende tatsächlich ein Vertrag geschlossen wird oder nicht, muss die Maßnahme, in deren Rahmen die Daten verarbeitet werden, aber auf den Abschluss eines Vertrages zielen.41 Reine Informationsanfragen fallen daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.
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Zudem muss die vorvertragliche Maßnahme auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen, so z.B. im Rahmen einer Anfrage der betroffenen Partei über Vertragskonditionen. Eine taugliche Anfrage kann jede Initiative der betroffenen Person sein; eine Willenserklärung der betroffenen Person ist hierfür nicht erforderlich.42 Nicht zulässig ist es hingegen auf Basis dieser Vorschrift, wenn ein Verantwortlicher auf eigenen Entschluss Daten über potenzielle Kunden verarbeitet und sie dann ggf. zu Werbezwecken sogar anspricht.43
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Art. 6 Abs. 1 lit. b Alt. 2 DSGVO erfordert nicht, dass der Verantwortliche der zukünftige Vertragspartner ist. Auch die Anfrage der betroffenen Person muss sich nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht direkt an den Verantwortlichen gerichtet haben. Somit kann diese Vorschrift auch Datenverarbeitungen durch einen Verantwortlichen erlauben, der für den potenziellen Vertragspartner der betroffenen Person vorvertragliche Maßnahmen erbringt und in diesem Zusammenhang Daten dieser Person im Wege der Funktionsübertragung verarbeitet.44