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5. Datenrichtigkeit

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Das Gebot der Datenrichtigkeit ist in Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO verankert. Danach muss der Verantwortliche darauf achten, dass personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sind, damit sie die Realität repräsentieren.32 Die personenbezogenen Daten sollen so den Betroffenen und dessen Verhältnisse korrekt widerspiegeln.33

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Aus dem Grundsatz folgen unterschiedliche Gebote, abhängig von der einzelnen Verarbeitungsphase (erstmalige Erhebung und Speicherung oder die spätere Kontrolle):34 Bereits bei der erstmaligen Speicherung muss der Verantwortliche die personenbezogenen Daten aktiv35 auf Richtigkeit überprüfen.36 Dies beinhaltet eine der üblichen Sorgfalt entsprechende Prüfung, ob Gesichtspunkte gegen die Richtigkeit sprechen.37

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Wird zu einem späteren Zeitpunkt die Unrichtigkeit ersichtlich, muss der Verantwortliche die betroffenen Daten löschen oder korrigieren.38 Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO verlangt den Einsatz angemessener Überprüfungsmittel.39 Im Falle einer längerfristigen Verarbeitung nehmen die Anforderungen an die Prüfung der sachlichen Richtigkeit zu, da das Risiko für eine Änderung des tatsächlichen Zustands steigt.40

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Auch aus der eigenen Perspektive des Verantwortlichen ist die Richtigkeit der Daten in zweierlei Hinsicht bedeutsam: Einerseits können oft nur korrekte Daten den gewünschten wirtschaftlichen Erfolg und die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung herbeiführen.41 Anderseits steigern unrichtige Daten die Gefahr, dass Betroffene ihren Anspruch auf Berichtigung und Vervollständigung gemäß Art. 16 DSGVO geltend machen.42 Zudem kann der Betroffene die Richtigkeit der Daten gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO bestreiten und die Einschränkung der Datenverarbeitung i.S.d. Art. 4 Nr. 3 DSGVO verlangen, bis dieser die Richtigkeit der Daten nachweist.43

Praxishinweis

Soweit Daten sich auf einen bestimmten Zeitpunkt beziehen, werden sie nicht zwangsläufig dadurch falsch, dass sich die Verhältnisse des Betroffenen geändert haben.44 Es sollte im Hinblick auf den Verarbeitungszweck differenziert werden:45 Dies wird im Zusammenhang etwa mit Gesundheitsdaten, die bei einer Untersuchung gespeichert werden, deutlich. Dort ist es denkbar, dass es der Verarbeitungszweck gebietet, diese Daten trotz Veränderung des Gesundheitszustands nicht zu korrigieren. Umgekehrt kann der Verarbeitungszweck die Aktualität der Daten aber auch wesensnotwendig voraussetzen, wie etwa bei der Speicherung von Zutrittsberechtigungen oder finanziellen Verhältnissen in Hinblick auf eine Kreditgewährung.

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