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4. Räumliche Reichweite der Betroffenenrechte

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Vom räumlichen Anwendungsbereich der DSGVO ist die räumliche Reichweite der Betroffenenrechte zu unterscheiden. Zumindest für das Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 DGSVO im Verhältnis zum Betreiber einer Suchmaschine hat der EuGH – unter anderem gestützt auf die Erwägungsgründe 10, 11 und 13 – festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber diesem Recht keine Reichweite verliehen hat, die über das Gebiet der Union hinausgeht.75

Praxishinweis

Die Auswirkungen dieser Rechtsprechung des EuGH in der Praxis sind nur schwer greifbar. Sie erscheinen zumindest in Fällen erwägenswert, in denen die grundsätzlich denkbare exterritoriale Wirkung der DSGVO augenscheinlich dem völkerrechtlichen Prinzip der Nichteinmischung zuwiderläuft.

Praxishandbuch DSGVO

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