Читать книгу Praxishandbuch DSGVO - Tobias Rothkegel - Страница 62
2. Transparenz
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Das Transparenzgebot ist in Art. 5 Abs. 1 lit. a Var. 3 DSGVO statuiert.13 Es legt fest, dass personenbezogene Daten in einer für den Betroffenen nachvollziehbaren Art und Weise verarbeitet werden müssen.14
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Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, sich auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Informationen eigenständig für oder gegen die Verarbeitung und den jeweiligen Inhalt entscheiden zu können.15 Eine Konkretisierung erfährt der Grundsatz insbesondere durch Erwägungsgrund 39 zur DSGVO, der bestimmt, dass Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in folgender Weise zur Verfügung gestellt werden müssen:
– leicht zugänglich,
– verständlich,
– in klarer und einfacher Sprache.16
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Als Ausfluss des Transparenzgebots normieren vor allem die Informations- und Auskunftspflichten in den Art. 12–22 DSGVO, insbesondere Art. 13, 14 und 15 DSGVO konkretere Pflichten für den Verantwortlichen.17