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1. Niederlassungsprinzip, Art. 3 Abs. 1 DSGVO

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Nach Art. 3 Abs. 1 DSGVO findet die Verordnung räumlich Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, „soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftraggebers in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung tatsächlich in der Union stattfindet“ (Niederlassungsprinzip).

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Das europäische Datenschutzrecht hat einen eigenen Begriff der Niederlassung, der sich z.B. von den in Art. 49 AEUV, § 13 HBG oder § 4 Abs. 3 GewO verwendeten Begriffen unterscheidet. Nach Erwägungsgrund 22 DSGVO setzt eine Niederlassung die effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit durch eine feste Einrichtung voraus. Die Rechtsform einer solchen Einrichtung, gleich, ob es sich um eine Zweigstelle oder Tochtergesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, ist nach diesem Erwägungsgrund nicht ausschlaggebend.

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