Читать книгу Praxishandbuch DSGVO - Tobias Rothkegel - Страница 53
c) Betroffene Person in der EU
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Für die Eröffnung des räumlichen Anwendungsbereichs nach Art. 3 Abs. 2 lit. a oder lit. b DSGVO ist es zudem erforderlich, dass sich die betroffene Person, deren Daten verarbeitet werden, in der EU befindet. Die Staatsangehörigkeit der Person ist irrelevant. Das Gleiche gilt für ihren Wohnsitz. Zwar wurde in der Entwurfsphase der Verordnung noch darauf abgestellt, wo die Person ansässig ist. Dies wurde jedoch für die Endfassung nicht übernommen. Entscheidend ist vielmehr der tatsächliche Aufenthaltsort der betroffenen Person.66
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Ob sich eine betroffene Person in der EU aufhält oder nicht, ist eine Frage der Tatsachen. Damit ist diese Voraussetzung des Art. 3 Abs. 2 DSGVO zunächst rein deskriptiver Natur. Allerdings werden die Zeiträume des Aufenthalts einer Person in der EU und der Zeitraum der Verarbeitung der Daten dieser Person in vielen Fällen auseinanderfallen, so dass fraglich ist, wie mit einem solchen Auseinanderfallen umzugehen ist.
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Unter anderem wird hierzu vertreten, dass der jeweilige Zeitpunkt der Verarbeitung auch der relevante Zeitpunkt für die Bestimmung des Aufenthaltsortes und damit des räumlichen Anwendungsbereichs sei.67 Dies führt zu willkürlichen Ergebnissen. Einerseits erscheint es im Interesse des effektiven Schutzes der Person nicht angemessen, dass bei der Datenverarbeitung zum Beispiel für die Dauer eines Aufenthaltes in einem Drittland nicht mehr die Vorschriften der Verordnung zu beachten sind.68 Andererseits erscheint es im Interesse der Vorhersehbarkeit der Anwendbarkeit der Verordnung nicht angemessen, dass umgekehrt die Verarbeitung der Daten einer Person aus dem außereuropäischen Ausland für die Dauer eines kurzen Aufenthaltes in einem EU-Mitgliedstaat der Verordnung unterliegt.
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Auch ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Erhebung der Daten während des Aufenthalts in der EU führt zu derart willkürlichen Szenarien.69 Das gleiche gilt für den Vorschlag des Europäischen Datenschutzausschusses, auf den Zeitpunkt der Unterbreitung des Angebots bzw. der Beobachtung abzustellen.70
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Bei wechselnden Aufenthaltsorten der betroffenen Person innerhalb und außerhalb der EU erscheint vielmehr eine wertende Betrachtung angebracht, die frühestens beginnend mit dem erstmaligen Aufenthalt der Person in der EU so lange von einer Anwendbarkeit der Verordnung ausgeht, wie der Schwerpunkt des Aufenthalts der Person in der EU liegt.