Читать книгу Praxishandbuch DSGVO - Tobias Rothkegel - Страница 58
V. Anwendungsbereich sonstiger ausfüllender Normen
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Neben mitgliedstaatlichen Datenschutzgesetzen können andere mitgliedstaatliche Normen für die datenschutzrechtliche Beurteilung relevant werden.
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So stellt zum Beispiel Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO im Sinne einer Rechtsgrundverweisung auf die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung ab, „der der Verantwortliche unterliegt“.87
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Auch für die Wirksamkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung wird in Sondersituationen auf mitgliedstaatliches Recht verwiesen. Dies ist bei der Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft nach Art. 8 Abs. 1 S. 3 DSGVO und bei der Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO der Fall.
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Diese ergänzenden Normen folgen ihren eigenen Anwendbarkeitsregeln, die im Einzelfall zu prüfen sind.
87 Siehe auch Art. 14 Abs. 5 lit. c und 28 Abs. 3 lit. a DSGVO, die ähnliche Verweise enthalten.