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b) Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung eines Auftragsverarbeiters

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Die Bezugnahme auf den Auftragsverarbeiter zur Eröffnung des Anwendungsbereichs des Datenschutzrechts ist neu. Es ist fraglich, inwieweit sich das oben beschriebene Verständnis des Begriffs der „Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung des Verantwortlichen“ auf den Auftragsverarbeiter übertragen lässt.

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Dieses Begriffsverständnis, welches sich während der Geltungsdauer der Richtlinie unter anderem durch die Rechtsprechung des EuGH herausgebildet hat, ist dadurch geprägt, dass sich der Begriff „im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung“ in der Richtlinie ausschließlich auf die Verarbeitung durch einen Verantwortlichen bezog.

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Der Verantwortliche legt die Zwecke und Mittel der Verarbeitung fest und die Tätigkeiten seiner Niederlassungen haben potenziell eine sehr große Bandbreite. Der Auftragsverarbeiter hingegen verarbeitet die Daten nach Weisung und im Auftrag des Verantwortlichen. Gegenstand, Dauer, Umfang, Art und Zweck der Verarbeitung werden im Auftragsverarbeitungsvertrag festgelegt.45

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Die Verarbeitung der Daten durch einen Auftragsverarbeiter ist somit ebenso wie der Rahmen seiner Tätigkeit in Bezug auf die Daten wesentlich durch seine vertraglich definierte Rolle bestimmt und begrenzt. Eine etwaige Datenverarbeitung außerhalb dieses Rahmens lässt den Auftragsverarbeiter, in der Regel zur Verantwortlichen Stelle werden.46 Prüft man die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 DSGVO spezifisch für einen Auftragsverarbeiter, erscheint es daher geboten, dabei den Fokus auf den durch den jeweiligen Auftragsverarbeitungsvertrag vorgegebenen Tätigkeitsrahmen zu legen.

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Im Unterschied zum Verantwortlichen spricht somit einiges dafür, dass für eine (Auftrags-)Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Auftragsverarbeiters in der Regel nur solche Niederlassungen relevant sind, die tatsächlich an der Auftragsverarbeitung mitwirken. Denn nur solche Niederlassungen nehmen Tätigkeiten vor, in deren Rahmen die relevante (Auftrags-)Verarbeitung liegen soll bzw. darf. Der Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ist somit bei einem Auftragsverarbeiter deutlich enger gefasst als bei einem Verantwortlichen.

Praxishandbuch DSGVO

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