Читать книгу Praxishandbuch DSGVO - Tobias Rothkegel - Страница 60
I. Bedeutung und Funktion der Datenschutzgrundsätze
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Das Datenschutzrecht ist geprägt von mehreren fundamentalen Grundsätzen, die sozusagen das Leitbild des Gesetzgebers bildeten für die Ausgestaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten. Diese Grundsätze liegen deshalb sämtlichen einzelnen in der DSGVO (und auch den Begleitgesetzen und den bereichsspezifischen Sondervorschriften) enthaltenen Pflichten zugrunde.
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Der EU-Gesetzgeber hat diesen Grundsätzen mit Art. 5 DSGVO eine eigenständige Vorschrift gewidmet und sie dadurch quasi „vor die Klammer“ gezogen.1 Für diejenigen, die sich erstmals mit dem Datenschutzrecht beschäftigen, bietet Art. 5 DSGVO deshalb eine gute Einstiegslektüre – beschreibt er doch in Kurzform den Pflichtenkanon nach der DSGVO.
Beispiel
In Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO ist der Grundsatz der „Rechtmäßigkeit“ festgeschrieben – dieser bildet die Grundlage für die spezifischen Vorschriften, die Details dazu regeln, wann eine Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubt ist, also insbesondere Art. 6 DSGVO, der konkrete Bedingungen für die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung normiert.
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Diese Verarbeitungsgrundsätze haben gleichwohl eine Praxisrelevanz: So messen die Gerichte diesen Grundsätzen bei ihren Entscheidungen durchaus Bedeutung zu. In einer Entscheidung des LG Bonn2 sind sie für das Gericht sogar Hauptprüfungsmaßstab für die Frage der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Datenerhebungen. Dies ist Beleg dafür, dass einigen dieser Grundsätze unter der DSGVO ein stärkeres Gewicht zukommt als nach dem BDSG a.F. – namentlich z.B. dem Grundsatz der Datenminimierung (auch wenn das Gericht hier noch den „alten“ Begriff der Datensparsamkeit nach § 3a BDSG a.F. verwendet), der nach altem Recht als reiner Programmsatz kaum rechtliche Konsequenzen nach sich gezogen hätte.
1 Vgl. Strassemeyer, K&R 2020, 176, 177. 2 LG Bonn, Beschl. v. 29.5.2018 – 10 O 171/18, ZD 2018, 588.