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4. Datenminimierung

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Der Datenminimierungsgrundsatz ist in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO niedergelegt. Er verlangt, dass der Umfang der verarbeiteten personenbezogenen Daten für den jeweiligen Zweck angemessen, erheblich und auf das notwendige Maß beschränkt ist. Die Anzahl der Verarbeitungsvorgänge ist hiernach aber nicht notwendigerweise zu beschränken.

Praxishinweis

Für die Überprüfung, ob die Verarbeitung dem Grundsatz der Datenminimierung gerecht wird, bietet sich eine vierstufige Prüfung an:31

 – Ist die Verwendung anonymisierter Daten möglich?

 – Sind die Daten dem Zweck angemessen?

 – Sind die Daten für den Zweck erheblich?

 – Sind die Daten auf ein notwendiges Maß beschränkt worden?

Die Datenmenge sollte auf das Maß beschränkt werden, das für die Zweckerreichung notwendig ist. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass die Begrenzung auf ein notwendiges Maß auch die Genauigkeit personenbezogener Daten umfasst. Soweit also der Zweck der Verarbeitung durch aggregierte Daten erreicht werden kann, sollte dies auch geschehen.

Praxishandbuch DSGVO

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