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b) Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen

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Zweite Voraussetzung dafür, dass eine Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann, ist, dass die (geplante) Datenverarbeitung erforderlich zur Wahrung des jeweiligen berechtigten Interesses ist. Dies ist der Fall, wenn die Datenverarbeitung hierfür objektiv geboten ist.114 Der EuGH hat in diesem Zusammenhang noch zur „Vorgängervorschrift“ des Art. 7 lit. f Datenschutzrichtlinie 95/46/EG entschieden, dass sich die Verarbeitung auf das absolut Notwendige beschränken müsse. Mithin sei zu prüfen, ob das berechtigte Interesse vernünftigerweise ebenso wirksam mit weniger in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, vor allem nach Art. 7 und 8 GRCh, eingreifenden Mitteln erreicht werden könne.115

Praxishandbuch DSGVO

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