Читать книгу Praxishandbuch DSGVO - Tobias Rothkegel - Страница 80
a) Berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
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Ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist jedes (rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle) Interesse, das von der Rechtsordnung nicht missbilligt wird.102 Das BVerwG verlangt in diesem Zusammenhang, dass die Interessen schutzwürdig und objektiv begründbar sein müssen.103
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Die Erwägungsgründe 47–49 enthalten einige Beispiele für berechtigte Interessen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO:
– Verhinderung von Betrug,
– Direktwerbung,
– Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe für interne Verwaltungszwecke, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von Kunden und Beschäftigten,104
– Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden, Computer-Notdienste (Computer Emergency Response Teams – CERT, beziehungsweise Computer Security Incident Response Teams – CSIRT), Betreiber von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie durch Anbieter von Sicherheitstechnologien und -diensten zur Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit.105
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Diese Aufzählung ist freilich nicht abschließend. Grundsätzlich kann insoweit auch auf die bereits zu § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG a.F. bzw. Art. 7 lit. f der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG gebildeten Fallgruppen zurückgegriffen werden, da Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO die entsprechende Regelung der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG in Art. 7 lit. f übernimmt.106 Als berechtigte Interessen kommen daher z.B. auch in Betracht:107
– Verarbeitung von Kundendaten im Rahmen von CRM-Systemen,108
– Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Funktionsübertragung,109
– Verarbeitung personenbezogener Daten zu Compliance-Zwecken,
– Durchführung einer Due Diligence,
– Verarbeitung personenbezogener Daten für etwaige Rückrufaktionen,
– Bonitätsprüfungen von (zukünftigen) Kunden,110
– Unternehmensübergang,
– Forderungsabtretung,
– Warnsysteme (unternehmensintern und innerhalb von Branchen, z.B. der Banken- und Versicherungsbranche).
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Infolge des Wegfalls zuvor im BDSG a.F. enthaltener Spezialregelungen richtet sich aber auch die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Videoüberwachung öffentlich-zugänglicher Räume,111 des Adresshandels und der geschäftsmäßigen Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke der Übermittlung – also des Datenhandels –112 i.d.R. nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. So liegt auch in diesen Fällen i.d.R. ein berechtigtes Interesse vor.113
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Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 6 lit. f DSGVO ist es unerheblich, ob ein solches berechtigtes Interesse auf Seiten des Verantwortlichen für die Datenverarbeitung oder auf Seiten eines Dritten besteht.