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6. Verhältnis zwischen besonders praxisrelevanten nationalen Vorschriften und der DSGVO

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Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ist allerdings nicht abschließend in der DSGVO geregelt. So enthält die DSGVO mehrere Öffnungsklauseln, die es der EU bzw. den EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen erlauben, nationale Regelungen zur Zulässigkeit einer Datenverarbeitung zu erlassen, so z.B. in Art. 6 Abs. 2 und 3, in Art. 9 Abs. 2 lit. b und lit. g – lit. j und Abs. 4 DSGVO.162

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Der deutsche Gesetzgeber hat von vielen dieser Öffnungsklauseln Gebrauch gemacht und entsprechende nationale Regelungen erlassen. Für privatwirtschaftliche Unternehmen befinden sich die wichtigsten nationalen Regelungen zur Zulässigkeit der Datenverarbeitung in Deutschland im BDSG und dort in den §§ 22–31 BDSG. Allerdings enthalten auch noch eine Vielzahl anderer Gesetze (einzelne) Vorschriften hierzu, z.B. die Sozialgesetzbücher, die Landesdatenschutzgesetze, das Gesundheitsdiagnostikgesetz etc. Diese regeln größtenteils aber (nur) spezielle Situationen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, oder die Datenverarbeitung durch bestimmte Verantwortliche.

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Dieses Kapitel konzentriert sich im Folgenden auf das für privatwirtschaftliche Unternehmen besonders praxisrelevante Thema des Verhältnisses zwischen den nationalen Vorschriften zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume gem. § 4 BDSG, zum Scoring/zu Bonitätsauskünften gem. § 31 BDSG sowie aus dem Kunsturhebergesetz einerseits und der DSGVO anderseits – und somit auf die Frage, welche Vorschriften ein Unternehmen in der jeweiligen Situation beachten muss.163 Zur nationalen Regelung der Verarbeitung von Beschäftigtendaten in § 26 BDSG finden sich ausführliche Erläuterungen insbesondere in Kap. 15 und unter Rn. 237ff.

Praxishandbuch DSGVO

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