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Menschenwürde

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Zur Menschenwürde heißt es in der Deutschen Verfassung, Artikel 1, im ersten Satz: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“.

Diese Unantastbarkeit der Menschenwürde ist nicht das Ergebnis eines theoretischen oder wissenschaftlichen Prozesses. Sie ist nicht das Resultat von Untersuchungen darüber, was Menschen sind, was sie machen, was sie fühlen oder denken. Das könnte man natürlich auch machen. Man könnte solche Untersuchungen anstellen und dann sehen, was dabei herauskommt.

Auf keinen Fall käme das heraus, was wir mit dieser absoluten, nicht relativierbaren Forderung der Menschenwürde meinen. Unantastbarkeit heißt Unantastbarkeit. Da gibt es also nichts daran zu drehen. Diese Menschenwürde gilt – und das ist typisch für alle Grundansprüche ethischer Art – ohne dass sie in ihrer Herkunft begründet worden wäre. Einfach deswegen, weil das gar nicht geht. Wie sollte das denn gehen?

Wir haben Geltungen, – das Wort klingt ein bisschen komisch, manche sagen Geltungsansprüche – die „unabgeleitet“ sind. Die zwar nicht aus dem Blauen kommen, aber die da sind und die eine Gültigkeit haben, auf die wir uns berufen können. Also auch die Politik, die Rechtssprechung. Überall in diesen Bereichen gilt die Menschenwürde. Sie greifen auf die Geltung dieses Grundanspruches zurück. Die Ethik tut nichts anderes. Die Ethik ist also keine Art von „Generationsmaschine“, „Herstellungsmaschine“ ihrer eigenen Grundlagen.

Ähnlich kann auch das Recht die Menschenwürde nicht „herstellen“. Das Recht kann ähnlich wie die Ethik dafür sorgen, dass die Menschenwürde respektiert wird. Dass ihre Geltung auch tatsächlich anerkannt wird.

Wir haben hier also drei Perspektiven auf diese Grundlagen:

- Die Geltung selbst: gilt etwas, oder gilt es nicht?

- Die Anerkennung durch den Menschen, nicht nur im Denken, sondern vor allem auch im Handeln und schließlich

- die Rechtfertigung von Folgerungen, die aus diesen Grundansprüchen entstehen.

Bei den Gleichheitsansprüchen sind diese Folgerungen sehr deutlich und leicht erkennbar. Die Grundlagen, die wir da in Anspruch nehmen, weiten sich wie die Äste eines Baumes. Aus dem ursprünglichen Gleichheitsanspruch entstehen alle möglichen detaillierten Gleichheitsansprüche, die sowohl im Recht als auch in der Ethik als auch in der Politik eine Rolle spielen.

Die „Freiheit der Berufswahl“ ist ein Beispiel für etwas, was aus der Freiheit entsteht, ebenso die „Bewegungsfreiheit“. Die Freiheit, sich einen Wohnort zu wählen, sich einen Partner zu wählen usw. All diese „Freiheiten“ lassen sich im einzelnen begründen. Sie lassen sich tatsächlich von dem ursprünglichen Grundprinzip der Freiheit ableiten.

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