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1.Allgemeines

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Seit 1.1.2008 ausgezahlte Abfindungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis sind in voller Höhe lohnsteuerpflichtig aber beitragsfrei.

Abfindungen gehören zwar in vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Abfindung kann jedoch nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt (vgl. hierzu die Erläuterungen unter den nachfolgenden Nrn. 5 bis 9).

Sozialversicherungsrechtlich gehören Entlassungsabfindungen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zum beitragspflichtigen Entgelt (vgl. die Erläuterungen unter der folgenden Nr. 13). Zu beachten ist allerdings, dass das Arbeitslosengeld bei der Zahlung von Entlassungsabfindungen durch ein Ruhen des Anspruchs oder eine Sperrzeit ggf. gekürzt wird (vgl. nachfolgend unter Nr. 14).

Ein zusammenfassendes Beispiel zur Lohnabrechnung eines Arbeitnehmers beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Urlaubsabgeltung und Entlassungsabfindung sowie Anwendung der Fünftelregelung ist in der folgenden Nr. 15 enthalten.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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