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2.Gesetzliche Entlassungsabfindungen

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Wenn von Abfindungen die Rede ist, wird in erster Linie an den Abschluss eines Aufhebungsvertrags und die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Zahlung einer Abfindung gedacht. Es gibt jedoch auch Entlassungsabfindungen, die dem Grunde und ggf. auch der Höhe nach gesetzlich geregelt sind. Für diese gesetzlich geregelten Abfindungen gab es früher eine eigene Steuerbefreiungsvorschrift in § 3 Nr. 10 EStG in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung. Hiernach waren gesetzlich festgelegte Entschädigungen (z. B. bei Soldaten), die wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis gewährt wurden, bis zu 10800 € steuerfrei.

Entsprechend der Abschaffung von Steuerfreibeträgen für Abfindungen in der Privatwirtschaft ist auch der Freibetrag für Übergangsgelder im öffentlichen Dienst in Höhe von 10800 € weggefallen. Lediglich für bestimmte Zeitsoldaten gibt es noch eine Übergangsvorschrift für den Steuerfreibetrag (§ 52 Abs. 4 Satz 3 EStG).

Auf die Erläuterungen beim Stichwort „Übergangsgelder, Übergangsbeihilfen“ unter Nr. 3 Buchstabe a wird Bezug genommen.

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