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c)Abgrenzung einer Abfindung gegenüber anderen Einkunftsarten und Schadensersatz

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Sieht eine Aufhebungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung und eines Nachteilsausgleichs vor, ist eine getrennte Beurteilung der beiden Teilbeträge geboten. Während es sich bei der Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes unstreitig um Arbeitslohn handelt, ist bezüglich des Nachteilsausgleichs zu prüfen, ob es sich um steuerpflichtige sonstige Einkünfte (z. B. Gegenleistung für vom Arbeitnehmer versprochene Verhaltenspflichten wie z. B. Schweigen im Hinblick auf bestimmte Vorkommnisse) handelt oder um nicht steuerpflichtigen Schadensersatz. Wird festgestellt, dass der Nachteilsausgleich sowohl steuerbare als auch nicht steuerbare Entschädigungen enthält und ist eine genaue Zuordnung nicht möglich, ist eine sachgerechte Aufteilung im Schätzungswege vorzunehmen (BFH-Urteil vom 11.7.2017, BStBl. 2018 II S. 86).

Ist neben einer Entschädigung für entgangene Einnahmen (= Abfindung), die sich ihrer Höhe nach im Rahmen des Üblichen bewegt, eine weitere Zahlung vereinbart worden, die den Rahmen des Üblichen in besonderem Maße überschreitet, spricht dies dafür, dass es sich insoweit nicht um eine Entschädigung für entgangene Einnahmen handelt. Von einer solchen Überschreitung in besonderem Maße geht der Bundesfinanzhof aus, wenn durch die zweite Teilzahlung die Höhe der Gesamtzahlung verdoppelt wird (BFH-Urteil vom 9.1.2018, BStBl. II S. 582). Nach dem im Streitfall zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossenen Vergleich sollte zum einen eine (steuerpflichtige) Abfindung für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie für mögliche Verdienstausfälle und zum anderen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (nicht steuerpflichtiger) Schadensersatz geleistet werden.

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