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Abfindungen nach dem Gleichbehandlungsgesetz

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Wird ein Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entlassen und ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen (Fall des § 15 Abs. 1 AGG), handelt es sich bei der Zahlung um steuerpflichtigen Arbeitslohn, da diese Entschädigung einen Ersatz für entgehende Einnahmen darstellt (§ 19 Abs. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG; vgl. auch das Stichwort „Entschädigungen“).

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Handelt es sich hingegen um Entschädigungen, die ein Beschäftigter wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots durch den Arbeitgeber für immaterielle Schäden (Diskriminierung wegen Geschlecht/Alter, Mobbing, sexuelle Belästigung) verlangen kann (Fall des § 15 Abs. 2 AGG), liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Derartige Entschädigungen werden nicht „für eine Beschäftigung“ gewährt. Sie sind – wie andere Schadensersatzleistungen auch, zu denen ein Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist – keine Einnahme aus dem Dienstverhältnis (vgl. auch das Stichwort „Schadensersatz“).

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Das Bundesverwaltungsgericht hat einem Beamten eine Entschädigung in Höhe von 5550 € zugesprochen, weil seine Besoldung über einen Zeitraum von 41/2 Jahren gegen das Verbot der Benachteiligung wegen Alters verstoßen hat. Das Gericht hat den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen immaterieller Schäden aus § 15 Abs. 2 AGG hergeleitet und als nicht steuerpflichtige Schadensersatzleistung eine pauschale Entschädigung von 100 € pro Monat festgesetzt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 2 C 6.13).

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