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7.Außerordentliche Einkünfte/Zusammenballung von Einkünften als Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung

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Scheidet ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers vorzeitig aus einem Dienstverhältnis aus, können ihm folgende Leistungen des Arbeitgebers zufließen, die wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Auswirkung gegeneinander abzugrenzen sind:

 normal zu besteuernder laufender Arbeitslohn oder normal zu besteuernde sonstige Bezüge;

 außerordentliche Einkünfte, die unter Anwendung der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, weil eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt;

 Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit, der ebenfalls unter Anwendung der Fünftelregelung ermäßigt besteuert wird (vgl. das Stichwort „Arbeitslohn für mehrere Jahre“).

Die bei außerordentlichen Einkünften erforderliche „Zusammenballung“ ist nach dem sog. Abfindungs-Erlass des Bundesministeriums der Finanzen[4] in zwei Schritten zu prüfen:

1. Prüfung:

Die Entschädigung muss insgesamt innerhalb eines Kalenderjahres zufließen (vgl. die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 8).

2. Prüfung:

Der als Entschädigung gezahlte Betrag muss ggf. unter Berücksichtigung weiterer, neuer Einkünfte höher sein als der Betrag, der dem Arbeitnehmer in diesem Kalenderjahr bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ohnehin zugeflossen wäre (sog. Vergleichsberechnung, vgl. die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 9).

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