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4.Abfindungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis bei geringfügig Beschäftigten

Auch Arbeitnehmer, die im Rahmen eines geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses (sog. 450-Euro-Jobs) tätig werden, können beim Ausscheiden eine Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis erhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehören Abfindungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (vgl. die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 13). Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 % (in Ausnahmefällen 20 %) für 450-Euro-Jobs bleiben Lohnbestandteile außer Ansatz, die nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt gehören, denn für die Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 und 2a EStG gilt der sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgeltbegriff.

Hieraus ist verschiedentlich der Schluss gezogen worden, dass diese Lohnbestandteile gänzlich lohnsteuerfrei seien. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn Abfindungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis bleiben zwar bei der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 % (in Ausnahmefällen 20 %) außer Ansatz, sie unterliegen jedoch dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Bestimmungen.

Beispiel

Eine geringfügig entlohnte Arbeitnehmerin scheidet nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhält aufgrund eines Aufhebungsvertrags eine Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis in Höhe von 3000 €.

Die Abfindung ist steuerpflichtig. Bei einer Zusammenballung von Einkünften ist die sog. Fünftelregelung anwendbar (vgl. die Erläuterungen unter den nachfolgenden Nrn. 5 bis 9). Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug für die Abfindung anhand der für die Arbeitnehmerin geltenden individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale – insbesondere der Steuerklasse – durchzuführen. Sind ihm die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Arbeitnehmerin nicht bekannt, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer für die Abfindung nach der Steuerklasse VI einbehalten.

Diese Vorgehensweise wurde in den Lohnsteuer-Richtlinien ausdrücklich klargestellt, denn in R 40a.2 Satz 4 LStR heißt es wörtlich:

„Für Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt gehören, ist die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2 und 2a EStG nicht zulässig; sie unterliegen der Lohnsteuererhebung nach den allgemeinen Regelungen.“

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