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b)Soziale Fürsorgeleistungen[7]

Werden zusätzliche Entschädigungsleistungen, die Teil einer einheitlichen Entschädigung sind, aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit in späteren Veranlagungszeiträumen gewährt, sind diese für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich, wenn sie weniger als 50 % der Hauptleistung betragen. Die Vergleichsrechnung ist hier durch einen Vergleich der Einnahmen vorzunehmen. Zusatzleistungen aus Gründen der sozialen Fürsorge sind beispielsweise solche Leistungen, die der (frühere) Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels oder als Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit erbringt. Sie setzen keine Bedürftigkeit des entlassenen Arbeitnehmers voraus. Soziale Fürsorge ist allgemein im Sinne der Fürsorge des Arbeitgebers für seinen früheren Arbeitnehmer zu verstehen. Ob der Arbeitgeber zu der Fürsorge arbeitsrechtlich verpflichtet ist, ist unerheblich. Derartige ergänzende Zusatzleistungen aus sozialer Fürsorge können z. B. sein

 die Übernahme von Kosten für eine Outplacement-Beratung (BFH-Urteil vom 14.8.2001, BStBl. 2002 II S. 180; vgl. auch das Stichwort „Outplacement-Beratung“);

 Zuschüsse zur befreienden Lebensversicherung (BFH-Urteil vom 24.1.2002, BFH/NV 2002 S. 715; vgl. auch das Stichwort „Befreiende Lebensversicherung“);

 die befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen (BFH-Urteil vom 11.12.2002, BFH/NV 2003, S. 607);

 Zahlungen zur Verwendung für die Altersversorgung (BFH-Urteil vom 15.10.2003, BStBl. 2004 II S. 264);

 die befristete Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitslosengeld (BFH-Urteil vom 24.1.2002, BStBl. 2004 II S. 442, vgl. die nachfolgenden Beispiele A und C);

 die befristete Weiterbenutzung des Firmenwagens (BFH-Urteil vom 3.7.2002, BStBl. 2004 II S. 447, vgl. das nachfolgende Beispiel B);

 die Zahlung einer Jubiläumszuwendung nach dem Ausscheiden, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte (BFH-Urteil vom 14.5.2003, BStBl. 2004 II S. 451).

Die aus sozialer Fürsorge erbrachten Entschädigungszusatzleistungen, die in späteren Kalenderjahren zufließen, sind im Zeitpunkt des Zuflusses vorbehaltlich einer Steuerbefreiungsvorschrift für diese Leistung regulär und nicht ermäßigt zu versteuern (vgl. die nachfolgenden Beispiele A und B).

Beispiel A

Das Dienstverhältnis wird zum 30. 6. 2022 aufgelöst. Danach ist der Arbeitnehmer arbeitslos. Der Arbeitnehmer erhält eine steuerpflichtige Abfindung von 100000 €. Außerdem wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer für die Zeit der Arbeitslosigkeit, längstens bis zum 30. 6. 2023 einen monatlichen Zuschuss von 500 € erhält.

Der monatliche Zuschuss zum Arbeitslosengeld im Jahr 2023 beruht auf Fürsorgeerwägungen des Arbeitgebers und ist angesichts seiner Höhe (2,91 % der Hauptleistung) nicht schädlich für die Anwendung der Fünftelregelung. Sowohl die Abfindung in Höhe von 100000 € als auch der im Jahr 2022 gezahlte Zuschuss in Höhe von 3000 € (6 Monate × 500 €) sind ermäßigt zu besteuern. Der im Jahr 2023 gezahlte Zuschuss von 3000 € ist dem normalen Lohnsteuerabzug nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers zu unterwerfen.

Beispiel B

Auf Veranlassung des Arbeitgebers wird einem leitenden Angestellten zum 31. 12. 2021 vorzeitig gekündigt. Der Arbeitnehmer erhält aufgrund der Aufhebungsvereinbarung neben einer noch in 2021 gezahlten einmaligen Barabfindung in Höhe von 150000 € zusätzlich den ihm zustehenden Firmenwagen für weitere zwei Jahre zur privaten Nutzung überlassen.

Die Firmenwagen-Überlassung nach Auflösung des Dienstverhältnisses ist Bestandteil der Auflösungsvereinbarung. Die Kfz-Gestellung beruht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im weitesten Sinne auf Fürsorgeerwägungen des Arbeitgebers. Sie ist daher nicht schädlich für eine ermäßigte Besteuerung der einmaligen Barabfindung nach der Fünftelregelung, sofern sie 50 % der Hauptleistung nicht erreicht. Die geldwerten Vorteile aus der Kfz-Gestellung sind ab 2022 dem normalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

Wie bereits ausgeführt ist durch eine Vergleichsberechnung anhand der Einnahmen zu prüfen, ob die aus sozialer Fürsorge erbrachten Entschädigungszusatzleistungen weniger als 50 % der Hauptleistung betragen.

Beispiel C

Ein Arbeitnehmer erhält einen Monatslohn von 5000 €. Das Dienstverhältnis wird zum 30.6.2022 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 100 000 € aufgelöst. Außerdem wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer bis zum 30. 6. 2023 einen Zuschuss zum Arbeitslosengeld in Höhe von 3500 € monatlich erhält. Der Vergleich der Einnahmen ergibt Folgendes:

Arbeitslohn vom 1.1.–30.6.2022 30000,— €
Abfindung 100000,— €
monatlicher Zuschuss zum Arbeitslosengeld vom1.7.–31.12.2022 in Höhe von (3500 € × 6 =) 21000,— €
Entschädigung insgesamt (= Hauptentschädigung) 121000,— €
Im Kalenderjahr 2023 erhält der Arbeitnehmer von seinem früheren Arbeitgeber einen monatlichen Zuschuss zum Arbeitslosengeld vom 1.1.–30.6.2023 in Höhe von insgesamt (3500 € × 6 =) 21000,— €

Die im Jahr 2023 erhaltenen Zahlungen sind zusätzliche Entschädigungsleistungen, die aus sozialer Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt wurden. Sie betragen 21000 € = 17,36 % von 121000 € (= Entschädigungshauptleistung) und sind damit unschädlich für die Beurteilung der Hauptleistung als zusammengeballte Entschädigung. Die im Jahr 2022 erhaltenen Entschädigungsleistungen von 121000 € sind daher nach § 34 EStG unter Anwendung der Fünftelregelung ermäßigt zu besteuern. Die im Jahr 2023 erhaltenen Zusatzleistungen von 21000 € fallen nicht unter die Tarifbegünstigung des § 34 EStG und sind deshalb regulär zu versteuern. Bei dem vorzunehmenden Vergleich anhand der Einnahmen bleibt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1000 € außer Betracht.

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