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c)Lebenslängliche Leistungen

Für lebenslängliche Bar- und Sachleistungen ist im sog. Abfindungs-Erlass des Bundesministeriums der Finanzen[8] ausdrücklich klargestellt worden, dass solche Leistungen nach § 24 Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus der ehemaligen nichtselbstständigen Arbeit gehören und deshalb keinen Entschädigungscharakter haben. Sie sind daher für die ermäßigte Besteuerung einer Entlassungsentschädigung unter Anwendung der Fünftelregelung unschädlich. Deshalb kommt die Anwendung der Fünftelregelung für einen Einmalbetrag auch dann in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen der Ausscheidungsvereinbarung erstmals lebenslang laufende Versorgungsbezüge zugesagt werden. Auch eine zu diesem Zeitpunkt erstmals eingeräumte lebenslängliche Sachleistung, wie z. B. ein verbilligtes oder unentgeltliches lebenslängliches Wohnrecht, ist für die Anwendung der Fünftelregelung für einen Einmalbetrag unschädlich. Entscheidend ist also, ob es sich um lebenslängliche Bar- und/oder Sachleistungen handelt. Die Einräumung einer zeitlich befristeten Versorgungsleistung (z. B. eine Zeitrente) erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Werden betriebliche Versorgungszusagen durch die Kündigungsvereinbarung modifiziert, gelten die späteren Versorgungsleistungen, unabhängig von der zugesicherten Höhe, nicht als Entschädigungen. Denn die Zahlungen verfolgen einen lebenslänglichen Versorgungszweck; sie sind deshalb für die Anwendung der Fünftelregelung unschädlich. Wird z. B. bei Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die lebenslängliche Betriebsrente trotz des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers ungekürzt gezahlt, schließt dies die Anwendung der Fünftelregelung für eine Entlassungsentschädigung, die in einem Einmalbetrag gezahlt wird, nicht aus.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer scheidet aufgrund eines Sozialplans mit 55 Jahren aus der Firma aus. Er erhält als Abfindung einen Einmalbetrag von 50000 €. Außerdem verpflichtet sich der Arbeitgeber, die ab dem 65. Lebensjahr zugesagte Werksrente von monatlich 600 € ungekürzt zu zahlen, obwohl wegen des vorzeitigen Ausscheidens lediglich ein Betrag von 500 € monatlich er- und verdient wurde.

Die ungekürzte Zahlung der Betriebsrente führt nicht dazu, dass für den Einmalbetrag von 50000 € die Anwendung der Fünftelregelung entfällt.

Wird im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses neben einer Einmalzahlung eine (vorgezogene) lebenslängliche Betriebsrente bereits ab dem Ausscheiden und vor Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, schließt auch dies die Anwendung der Fünftelregelung für die Entlassungsentschädigung nicht aus. Dabei ist es unerheblich, ob die vorgezogene Betriebsrente gekürzt, ungekürzt oder erhöht geleistet wird. Wird ein (noch) verfallbarer Anspruch auf lebenslängliche Betriebsrente im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses in einen unverfallbaren Anspruch umgewandelt, ist die Umwandlung des Anspruchs für die Anwendung der Fünftelregelung auf die Einmalzahlung ebenso unschädlich.

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