Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 28

Beispiel B

Оглавление

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren am 31. Dezember 2021 auf Veranlassung des Arbeitgebers die Auflösung des Dienstverhältnisses mit sofortiger Wirkung. Bei Einhaltung der Kündigungsfrist hätte der Arbeitnehmer noch bis 30. Juni 2022 beschäftigt werden müssen. Der Monatslohn beträgt 5000 €. Der Arbeitnehmer erhält eine Entlassungsabfindung in Höhe von 35200 €. Wird die Abfindung noch am 31. Dezember 2021 ausgezahlt, liegt eine Zusammenballung ohne Weiteres vor. Wird die Abfindung erst im Januar 2022 ausgezahlt, ist folgende Vergleichsberechnung anhand der Einnahmen durchzuführen:

Einnahmen im Kalenderjahr 2021:

Jahresarbeitslohn 2021 (5000 € × 12) = 60000,— €
Einnahmen im Kalenderjahr 2022:
laufender Arbeitslohn 0,— €
Entlassungsabfindung 35200,— €

Der Vergleich anhand der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit ergibt, dass die im Kalenderjahr 2022 zufließenden Einnahmen niedriger sind als die Einnahmen des Jahres 2021. Eine Anwendung der Fünftelregelung auf den steuerpflichtigen Teil der Abfindung ist deshalb nicht möglich.

Der Arbeitgeber kann das im Kalenderjahr 2022 ggf. gezahlte Arbeitslosengeld in die Vergleichsberechnung mit einbeziehen, wenn dem Arbeitnehmer die genauen Beträge bei Auszahlung der Abfindung bereits bekannt sind (was allerdings in der Praxis kaum möglich sein dürfte). Sollte das im Kalenderjahr 2022 zu zahlende Arbeitslosengeld (60000 € – 35200 € =) 24800 € übersteigen (auch nur um einen Euro), ergibt sich Folgendes:

Einnahmen in Kalenderjahr 2021:
Jahresarbeitslohn 2021 (5000 € × 12) = 60000,— €
Einnahmen im Kalenderjahr 2022:
laufender Arbeitslohn 0,— €
Entlassungsabfindung 35200,— €
Arbeitslosengeld 24801,— €
Einnahmen insgesamt 60001,— €

Der Vergleich anhand der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit ergibt, dass unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes die im Kalenderjahr 2022 zufließenden Einnahmen den Arbeitslohn des Jahres 2021 übersteigen (wenn auch nur um 1 €) mit der Folge, dass der Arbeitgeber die Entlassungsabfindung in Höhe von 35200 € unter Anwendung der Fünftelregelung ermäßigt besteuern kann. Im Veranlagungsverfahren nach Ablauf des Kalenderjahrs wird allerdings die Fünftelregelung unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes in den sog. Progressionsvorbehalt berechnet, was zu einer erheblichen Steuernachzahlung an das Finanzamt führen kann (vgl. hierzu das Beispiel B beim Stichwort „Sonstige Bezüge“ unter Nr. 6 Buchstabe c).

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

Подняться наверх