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9.Vergleichsberechnung

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Das Erfordernis der Zusammenballung verlangt zum einen das Zufließen in einem Kalenderjahr und zum anderen eine Zusammenballung von Einkünften im Vergleich zu den wegfallenden Einnahmen. Eine Zusammenballung von Einkünften liegt nur dann vor, wenn

 durch die Entschädigung der bis zum Jahresende wegfallende Arbeitslohn überschritten wird (und sei es auch nur um einen Euro) oder

 im Jahr des Zuflusses der Entschädigung noch weitere Einkünfte erzielt werden, die der Arbeitnehmer nicht bezogen hätte, wenn das Dienstverhältnis ungestört fortgesetzt worden wäre und er dadurch mehr erhält, als er bei einem normalen Ablauf der Dinge erhalten hätte. Allein ein Tätigkeitswechsel (z. B. vom Arbeitnehmer zum Selbstständigen) genügt für die Anwendung der Fünftelregelung nicht, wenn es hierdurch nicht zu einer Steigerung der Gesamteinkünfte kommt (BFH-Urteil vom 8.4.2014, BFH/NV 2014 S. 1358).

Bei der Berechnung der Einkünfte, die der Arbeitnehmer bezogen hätte, wenn das Dienstverhältnis ungestört fortgesetzt worden wäre, ist im Grundsatz auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen.

Diese im sog. Abfindungs-Erlass des Bundesministeriums der Finanzen[9] vorgeschriebene Vergleichsberechnung wird im Veranlagungsverfahren nach Ablauf des Kalenderjahres vom Finanzamt anhand der Einkünfte des Arbeitnehmers vorgenommen, wobei negative Einkünfte (= Verluste) des Arbeitnehmers aus einer neu aufgenommenen selbstständigen oder nichtselbstständigen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind. Da dem Arbeitgeber eine Ermittlung der Einkünfte nicht zugemutet werden kann, ist im Abfindungs-Erlass zugelassen worden, dass der Arbeitgeber die Vergleichsberechnung anhand der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, das heißt nach dem Bruttoarbeitslohn vornehmen kann. Außerdem kann er andere Einkünfte des Arbeitnehmers aus anderen Einkunftsarten ebenso außer Betracht lassen, wie Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer nach der Entlassung von einem anderen Arbeitgeber gezahlt wird. Der Arbeitgeber kann aber auch die nach Beendigung des Dienstverhältnisses erzielten Einkünfte in die Vergleichsberechnung einbeziehen. In die Vergleichsberechnung anhand des Bruttoarbeitslohns sind auch die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden positiven steuerfreien Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld) mit einzubeziehen, aber auch pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen. Das bedeutet, dass z. B. weiterhin pauschal mit 20 % besteuerte Beiträge zu einer Direktversicherung in die Vergleichsberechnung mit einzubeziehen sind, was sich insbesondere in denjenigen Fällen zugunsten des Arbeitnehmers auswirkt, in denen der Arbeitgeber Beiträge zu Direktversicherungen im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen der Vervielfältigungsregelung pauschal besteuert hat (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Zukunftsicherung“ unter Nr. 15). Die Auswirkung der Vergleichsberechnung soll anhand von Beispielen verdeutlicht werden:

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