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Sozialversicherungsbeiträge sind nur vom Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV, also von Einnahmen für eine aktive Beschäftigung abzuführen. Das Bundessozialgericht hat durch Urteil vom 21.2.1990 – 12 RK 20/88 – entschieden, dass Entlassungsabfindungen, die für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und daher nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen. Dabei kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Abfindung ausgezahlt wird. Es ist also unerheblich, ob dies im letzten Monat der Beschäftigung oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschieht. Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche, die der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung erworben hat (z. B. Nachzahlung von Arbeitslohn sowie Urlaubsabgeltungen), sind dagegen als Arbeitsentgelt dem beendeten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen.

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Eine einheitliche Abfindung muss ggf. entsprechend aufgeteilt werden. Derjenige Teil der Abfindung, der für die Zeit nach der Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt wird, unterliegt nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung; er ist also steuerpflichtig aber beitragsfrei (vgl. auch das Beispiel unter der nachfolgenden Nr. 15).

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