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b)Nachteilsausgleich wegen Rentenminderung bei Altersteilzeit

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Die vom Arbeitgeber zusätzlich geleisteten Rentenversicherungsbeiträge nach § 187a SGB VI einschließlich darauf entfallender, ggf. vom Arbeitgeber getragener Steuerabzugsbeträge sind Teil der Entlassungsabfindung, die im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses geleistet wird. Leistet der Arbeitgeber diese Beiträge in Teilbeträgen, ist dies im Grundsatz für die Anwendung der Fünftelregelung schädlich, da keine Zusammenballung von Einkünften vorliegt.

Nach dem sog. Abfindungs-Erlass des Bundesministeriums der Finanzen[12] wird aber aus Billigkeitsgründen eine Ratenzahlung bei den zusätzlich vom Arbeitgeber geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen als unschädlich für die Anwendung der ermäßigten Besteuerung auf den Einmalbetrag angesehen. Eine dem Arbeitnehmer zusätzlich zu den ratenweise geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen zugeflossene Entlassungsabfindung (Einmalbetrag) kann deshalb auf Antrag des Arbeitnehmers ermäßigt besteuert werden.

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