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Beispiel C

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Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren auf Veranlassung des Arbeitgebers die Auflösung des Dienstverhältnisses zum 30.6.2022; der Jahresarbeitslohn 2021 betrug 50000 €. Die Entlassungsabfindung beträgt 15000 €.

Die Entlassungsabfindung von 15000 € übersteigt nicht den Betrag der entgehenden Einnahmen (= 25000 €), sodass der Arbeitgeber die Fünftelregelung für die Entlassungsabfindung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht anwendet.

Findet der Arbeitnehmer allerdings z. B. zum 1.7.2022 einen neuen Arbeitsplatz (Arbeitslohn bis Jahresende z. B. 25000 €), kann er für die Entlassungsabfindung die Fünftelregelung bei seiner Einkommensteuer-Veranlagung beantragen, da unter Berücksichtigung des neuen Arbeitsverhältnisses die Einkünfte 2022 in Höhe von 64000 € (25000 € + 15000 € + 25000 € abzüglich 1000 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag) die Einkünfte 2021 in Höhe von 49000 € (50000 € abzüglich 1000 €) übersteigen.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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