Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 39

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b)Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei Verzicht des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts

Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung für den Fortbestand eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gefordert, dass einerseits der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft gegen die vereinbarte Vergütung dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt und andererseits der Arbeitgeber seine Dispositionsbefugnis bzw. Verfügungsgewalt gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. dessen Arbeitskraft rechtlich und tatsächlich ausübt (vgl. u. a. Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.8.1976 – 12/3/12 RK 20/74 – USK 7698). Während die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und die Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers bei vorübergehenden Arbeitsunterbrechungen mit Entgeltzahlung – wie etwa bei bezahltem Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Falle der Arbeitsunfähigkeit – unzweifelhaft weiterhin vorhanden sind und damit auch von einem Weiterbestehen des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auszugehen ist, schreibt § 7 Abs. 3 SGB IV ausdrücklich vor, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend gilt, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt (z. B. bei unbezahltem Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik oder Aussperrung) fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Darüber hinaus wird von einem Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen, wenn durch Arbeitsgerichtsurteil oder arbeitsgerichtlichen Vergleich (z. B. bei Umwandlung einer fristlosen in eine fristgerechte Kündigung) das Ende des Arbeitsverhältnisses auf einen Zeitpunkt nach dem letzten Arbeitstag festgelegt und dem Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung der tatsächlichen Arbeitsleistung das bisherige Arbeitsentgelt oder ein Teilarbeitsentgelt gezahlt wird; in diesen Fällen besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bis zu dem durch Urteil oder Vergleich festgesetzten Ende des Arbeitsverhältnisses fort. Außerdem besteht auch bei einer Insolvenz des Arbeitgebers für die von der Arbeit freigestellten und weiterhin dienstbereiten Arbeitnehmer das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Ablauf der für das Arbeitsverhältnis maßgebenden gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist fort.

Das Bundessozialgericht hat in zwei Urteilen vom 24.9.2008 (B 12 KR 22/07 R und B 12 KR 27/07 R) klargestellt und verdeutlicht, dass in diesem Zusammenhang eine Beschäftigung nicht stets den Vollzug des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses durch tatsächliche Erbringung von Arbeit voraussetzt.

Insofern ist bei sogenannten Abwicklungsverträgen, bei denen der Arbeitgeber unwiderruflich auf sein Weisungsrecht verzichtet und den Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freistellt, bei weiterer Zahlung des Arbeitsentgeltes weiterhin von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.

Anders gestaltet sich die versicherungsrechtliche Beurteilung ggf. bei Aufhebungsvertrag und arbeitsgerichtlichem Vergleich oder Urteil nach einer Kündigung.

Aufhebungsvertrag

Mit einem Aufhebungsvertrag beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dies erfolgt unabhängig von bestehenden Kündigungsfristen. Im Gegensatz zum Abwicklungsvertrag endet hier also das arbeitsrechtliche Verhältnis durch den Aufhebungsvertrag. Dadurch wird auch das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis, das heißt das bestehende Versicherungsverhältnis beendet.

Häufig sind mit einem solchen Aufhebungsvertrag Abfindungszahlungen des Arbeitgebers verbunden. Diese Abfindungen – die sich in aller Regel nach dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt berechnen – sollen den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen; sie stellen also Zahlungen für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses dar. Hierzu hat das Bundessozialgericht entschieden, dass solche Zahlungen kein Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung darstellen (vgl. die Erläuterungen unter dem vorstehenden Buchstaben a).

Änderung einer fristlosen Kündigung durch Vergleich oder Urteil

Der Arbeitnehmer hat das Recht, gegen eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber das Arbeitsgericht anzurufen. Diese Kündigungsschutzklage ist die einzige Möglichkeit für den Arbeitnehmer, gegen eine solche Kündigung vorzugehen. Die Frist für eine solche Klage beträgt in der Regel drei Wochen. Durch die fristlose Kündigung endet zunächst sowohl das Arbeitsverhältnis als auch das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis. Wird durch ein Arbeitsgerichtsurteil oder einen arbeitsgerichtlichen Vergleich das Ende des Arbeitsverhältnisses auf einen Zeitpunkt nach der fristlosen Kündigung festgelegt, besteht auch das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis für diese Zeit weiter, wenn dem Arbeitnehmer zumindest ein Teil seines ihm für diese Zeit zustehenden Arbeitsentgelts noch zu zahlen ist.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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