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c)Rückzahlung von Abfindungen

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Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die Rückzahlung einer Abfindung im Rückzahlungsjahr als negative Einnahme zu behandeln (BFH-Urteil vom 4.5.2006, BStBl. II S. 911). Das gilt selbst dann, wenn sie im Zuflussjahr ermäßigt besteuert worden ist (vgl. auch „Rückzahlung von Arbeitslohn“ unter Nr. 9). Eine Rückzahlung von Arbeitslohn ist kein rückwirkendes Ereignis (vgl. hierzu § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO), das zur Änderung des Einkommensteuerbescheids im Zuflussjahr berechtigt. Das steuerliche Zu- und Abflussprinzip hat in den Fällen der Rückzahlung von Abfindungen Vorrang.

Durch die Sichtweise des Bundesfinanzhofs kann sich für den Arbeitnehmer eine Steuerentlastung ergeben (Versteuerung der Einnahme mit dem ermäßigten Steuersatz; Auswirkung der Rückzahlung mit dem „vollen“ Steuersatz).

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