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Beispiel D

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Auflösung des Dienstverhältnisses im März 2022 – Einnahmen i. S. d. § 19 EStG bis dahin 17000 €, die Entlassungsabfindung beträgt 46000 €. Anschließend Bezug von Arbeitslosengeld (April 2022 bis Oktober 2022) 9000 €. Gründung eines Gewerbebetriebs im November 2022 (Einkünfte: Verlust von 15000 €).

Vergleich:

 Jahr 2021Einkünfte i. S. d. § 19 EStG (65000 € ./. 1000 €)64000 €Einkünfte aus den übrigen Einkunftsarten0 €Summe64000 €

 Jahr 2022Einkünfte i. S. d. § 19 EStG aus bisherigem Dienstverhältnis (17000 € ./. 1000 €)16000 €Entlassungsabfindung46000 €tatsächlich bezogenes Arbeitslosengeld9000 €Summe71000 €

Die Entlassungsabfindung (46000 €) übersteigt nicht den Betrag der entgehenden Einnahmen (65000 € ./. 17000 €) in Höhe von 48000 €.

Nach dem Vergleich der Einkünfte aus dem früheren Dienstverhältnis des Jahres 2021 (64000 €) mit den Einkünften des Jahres 2022, die in Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis (Arbeitslohn und Entschädigung) und dessen Auflösung (Arbeitslosengeld) stehen (71000 €), liegt jedoch eine Zusammenballung von Einkünften im Jahr 2022 vor.

Die negativen Einkünfte aus dem neu aufgenommenen Gewerbebetrieb sind nicht zu berücksichtigen, da sie nicht im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit stehen.

Der Bundesfinanzhof lehnt es aber ab, ausschließlich auf die Verhältnisse des Vorjahres abzustellen, wenn die Einnahmesituation durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist und sich daraus keine Vorhersagen für einen unterstellten normalen Verlauf bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ableiten lassen. Im Streitfall hatte der als Anlageberater tätige Arbeitnehmer im Jahr vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine ungewöhnlich hohe Provision erhalten, die auf einem besonders hohen Anlagebetrag eines Neukunden beruhte. Ein Abstellen ausschließlich auf das Vorjahr hätte daher dazu geführt, dass die Abfindung mangels Zusammenballung von Einkünften nicht nach der Fünftelregelung zu besteuern gewesen wäre. Der Bundesfinanzhof hat es daher nicht beanstandet, dass das Finanzgericht im Streitfall auf die Verhältnisse der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abgestellt und nach dieser Durchschnittsberechnung die Fünftelregelung gewährt hat (BFH-Urteil vom 27.1.2010, BStBl. 2011 II S. 28). Die Finanzverwaltung folgt der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.[10]

Der Arbeitgeber darf also die Fünftelregelung nur dann anwenden, wenn die hierfür erforderliche Vergleichsberechnung zweifelsfrei ergeben hat, dass eine Zusammenballung von Einnahmen vorliegt. Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, muss er den Arbeitnehmer auf das Veranlagungsverfahren verweisen und die Abfindung nach den allgemein für sonstige Bezüge geltenden Grundsätzen versteuern (vgl. hierzu die Erläuterungen unter der vorstehenden Nr. 5 Buchstabe b und das vorstehende Beispiel C).

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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