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b)Voraussetzungen beim Arbeitnehmer

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Folgende Voraussetzungen müssen beim Arbeitnehmer auch bei einer nunmehr vereinbarten Altersteilzeit unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit erfüllt sein:

 Der Arbeitnehmer muss das 55. Lebensjahr vollendet haben.

 Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers muss aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit herabgesetzt worden sein. Die Vereinbarung über die Arbeitszeitminderung muss sich zudem mindestens auf die Zeit erstrecken, bis der Arbeitnehmer frühestmöglich eine (ggf. wegen vorzeitiger Inanspruchnahme geminderte) Altersrente beanspruchen kann. Die Teilzeitarbeit muss mehr als geringfügig sein, sodass der Arbeitnehmer weiterhin sozialversicherungspflichtig bleibt.

 Der Arbeitnehmer muss innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage (= drei Jahre) eine in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.

Bei der Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit ist Folgendes zu beachten:

Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers muss in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG[24]).

Bisherige Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit,

 die mit dem Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war,

 jedoch höchstens die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vereinbarte Arbeitszeit.

War mit dem Arbeitnehmer mindestens in den letzten zwei Jahren vor dem Übergang in die Altersteilzeit eine tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vertraglich vereinbart (sog. Vollzeitmitarbeiter), ist die unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarte tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Weiteres auch Ausgangsbasis für die Verminderung der Arbeitszeit in der Altersteilzeit.

Ist die unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarte Arbeitszeit niedriger als der errechnete Durchschnittswert der letzten 24 Monate, ist nur die unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarte Arbeitszeit Ausgangsbasis für die Halbierung der Arbeitszeit.

Die vorstehenden Voraussetzungen müssen auch heute noch in der Person des Arbeitnehmers für die Steuerfreiheit der Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz weiterhin erfüllt sein.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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