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b)Beginn der Altersteilzeit ab 1. Juli 2004

Für den Arbeitnehmer sind zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung mindestens in Höhe des Betrags zu zahlen, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AltTZG[28]). Durch diese Regelung soll die Ermittlung des Rentenaufstockungsbetrags vereinfacht werden, weil ausgehend vom sog. Regelarbeitsentgelt die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung um 80 % aufgestockt werden. Das frühere Aufstockungsniveau auf mindestens 90 % bleibt damit im Ergebnis bestehen.

Beispiel A

Das Regelarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers in den alten Bundesländern beträgt 1500 €. Es ergibt sich folgende Berechnung:

80 % des Regelarbeitsentgelts (80 % von 1500 € =) 1200,— €
18,6 % von 1200 € 223,20 €

Die Übernahme dieses Betrags durch den Arbeitgeber ist steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.

Die Aufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung beträgt 80 % des Regelarbeitsentgelts, weil dieser Betrag niedriger ist als der Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt:

90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (alte Bundesländer) 90 % von 7050 € 6345,— €
abzüglich Regelarbeitsentgelt 1500,— €
Unterschiedsbetrag 4845,— €

Beispiel B

Das Regelarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers in den alten Bundesländern beträgt 3600 €.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

80 % des Regelarbeitsentgelts (80 % von 3600 € =) 2880,— €
90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (alte Bundesländer) 90 % von 7050 € 6345,— €
abzüglich Regelarbeitsentgelt 3600,— €
Unterschiedsbetrag 2745,— €
Da der Unterschiedsbetrag niedriger ist als 80 % des Regelarbeitsentgelts, ist der Unterschiedsbetrag beitragspflichtig:
18,6 % von 2745 € = 510,57 €

Die auf die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme entfallenden Rentenversicherungsbeiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine höhere beitragspflichtige Einnahme als 80 % des Regelarbeitsentgelts der Beitragsberechnung zugrunde legt.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt kann zwar bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags berücksichtigt werden, jedoch nicht für die Ermittlung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme für die Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge.

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