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8.Überlassung eines Firmenwagens als Aufstockungsbetrag beim Blockmodell

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Wie bereits vorstehend unter Nr. 4 Buchstabe b ausgeführt, berechnet sich der Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 % nach dem für die Altersteilzeit gezahlten Regelarbeitsentgelt, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann (z. B. Sachbezüge, sonstige geldwerte Vorteile). Hierzu gehört auch die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Zur Frage, ob auch Sachbezüge – z. B. der Wert der Privatnutzung eines Firmenwagens – in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell als Aufstockungsbetrag angesehen werden können, gilt Folgendes:

Bei Sachbezügen, die der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase im Blockmodell erhält, handelt es sich um Arbeitsentgelt, das für die Erbringung der Arbeitsleistung im Rahmen der Altersteilzeit geschuldet wird und daher selbst als Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AltTZG[37] der Aufstockungspflicht unterliegt. Deshalb können Zuwendungen dieser Art logischerweise nicht selbst Aufstockungsbeträge sein. Ein geldwerter Vorteil, der einem Arbeitnehmer dadurch entsteht, dass ihm der Arbeitgeber einen Firmenwagen zur privaten Nutzung in der Freistellungsphase des Blockmodells überlässt, kann jedoch dann als Aufstockungsbetrag im Sinne des Altersteilzeitgesetzes angesehen werden, wenn in der vertraglichen Abrede ausdrücklich geregelt ist, dass der Aufstockungsbetrag ganz oder teilweise nicht in Geld, sondern in Form von Sachbezügen gewährt werden soll.

Für diese Fälle wurde in R 3.28 Abs. 3 Satz 5 LStR klargestellt, dass Aufstockungsbeträge, die in Form von Sachbezügen gewährt werden, nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei sind, wenn die Aufstockung betragsmäßig in Geld festgelegt und außerdem vereinbart ist, dass der Arbeitgeber an Stelle der Geldleistung wertgleiche Sachbezüge erbringen darf. Der Wert des Sachbezugs ist nach den steuerlichen Bewertungsregeln zu ermitteln, z. B. die private Nutzung des Firmenwagens nach der sog. 1-%-Methode (vgl. das Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“).

Nach R 3.28 Abs. 3 Satz 5 LStR reicht also allein die Regelung im Altersteilzeitvertrag, den Betroffenen bei sog. Blockmodellen den Anspruch auf Nutzungsüberlassung des Firmenwagens für Privatfahrten auch für die Dauer der Freistellungsphase einzuräumen, für eine Steuerfreistellung der Fahrzeuggestellung nicht aus.

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