Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 160

12.Steuerliche Behandlung von Zahlungen, die zum Ausgleich von Abschlägen bei der Rente verwendet werden (§ 187a SGB VI)

Оглавление

Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente nach Altersteilzeit kann zu Abschlägen bei der Rente führen. Damit die sich aufgrund der längeren Rentenbezugsdauer ergebende Minderung der monatlichen Rente ausgeglichen werden kann, wird den Versicherten, die die Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen wollen, das Recht eingeräumt, zusätzliche Beiträge zu leisten (§ 187a SGB VI).

Durch tarifliche oder innerbetriebliche Regelungen – z. B. durch eine Übernahme bzw. Erstattung der Beiträge durch den Arbeitgeber – kann eine finanzielle Belastung der Arbeitnehmer bzw. Rentner vermieden oder verringert werden.

Insbesondere können und sollen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers Sozialplanmittel oder Abfindungen für die Beitragszahlungen zum Ausgleich der Rentenminderungen eingesetzt werden. Diese Ausgleichsbeträge werden bei der Abfindungsanrechnung nach dem SGB III nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Nach § 3 Nr. 28 EStG sind Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme von Beiträgen im Sinne des § 187a SGB VI steuerfrei, soweit die Zahlungen des Arbeitgebers 50 % der Beiträge nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit ist also auf die Hälfte der insgesamt geleisteten zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge begrenzt, da auch Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung nur in Höhe des halben Gesamtbeitrags steuerfrei sind. Die Berechtigung zur Zahlung solcher Beiträge und damit die Steuerfreistellung setzen voraus, dass der Versicherte erklärt, eine solche Rente zu beanspruchen. Die steuerfreien Beträge unterliegen übrigens nicht dem Progressionsvorbehalt (vgl. dieses Stichwort).

Der verbleibende steuerpflichtige Teil der vom Arbeitgeber übernommenen Rentenversicherungsbeiträge ist im Grundsatz eine Entlassungsabfindung, die zwar steuerpflichtig ist, aber unter Anwendung der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden kann, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis“).

Leistet der Arbeitgeber diese Beiträge in Teilbeträgen, ist dies im Grundsatz für die Anwendung der sog. Fünftelregelung schädlich, da keine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Aufgrund bundeseinheitlicher Verwaltungsanweisung[44] wird aber aus Billigkeitsgründen eine Ratenzahlung bei den zusätzlich vom Arbeitgeber geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen als unschädlich für die Anwendung der Fünftelregelung auf den Einmalbetrag angesehen. Eine dem Arbeitnehmer zusätzlich zu den ratenweise geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen zugeflossene Entlassungsabfindung (Einmalbetrag) kann deshalb auf Antrag des Arbeitnehmers unter Anwendung der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

Подняться наверх