Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 176

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3.Verfahren bei der Änderung des Lohnsteuerabzugs

Die Änderung des Lohnsteuerabzugs ist bei der nächsten Lohnzahlung vorzunehmen, die z. B. auf das Bekanntwerden der Lohnsteuerabzugsmerkmale mit zeitlicher Rückwirkung folgt (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Beispiel A

Beide Ehegatten stehen in einem Arbeitsverhältnis. Der Ehemann hat die Steuerklasse III. Die Ehefrau hat die Steuerklasse V. Am 25. 5. 2022 stirbt der Ehemann. Erst Anfang Juli 2022 wird dem Arbeitgeber der Ehefrau elektronisch mitgeteilt, dass mit Wirkung ab 1. 6. 2022 für die Ehefrau die Steuerklasse III gebildet worden ist.

Der Arbeitgeber der Ehefrau ist berechtigt, die Lohnsteuer für den Monat Juni 2022 unter Anwendung der Steuerklasse III neu zu berechnen. Die bisher zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist der Arbeitnehmerin bei der Lohnabrechnung für Juli zu erstatten.

Beispiel B

Anfang September 2022 erhält der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer eine Änderungsmitteilung im elektronischen ELStAM-Verfahren, wonach bereits ab 1. Juli 2022 erstmals ein monatlicher Freibetrag von 1000 € zu berücksichtigen ist.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lohnsteuer für die Monate Juli und August 2022 neu zu berechnen. Die bisher zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist dem Arbeitnehmer bei der Lohnabrechnung für September zu erstatten.

Bei Lohnzahlungen vor Ende des betreffenden Lohnzahlungszeitraums (vorschüssige Lohnzahlungen) sind zunächst die zu diesem Zeitpunkt bereitgestellten Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde zu legen. Werden nach einer solchen Lohnzahlung Lohnsteuerabzugsmerkmale bekannt, die auf den Lohnzahlungszeitraum zurückwirken, ist der Arbeitgeber zu einer Änderung des Lohnsteuerabzugs berechtigt.

Beispiel C

Arbeitnehmer C erhält sein Gehalt jeweils zum Ende des Vormonats (= vorschüssige Lohnzahlung). Bei der Lohnzahlung Ende Juli 2022 für den Monat August 2022 legt der Arbeitgeber die ihm bisher mitgeteilte Steuerklasse IV zugrunde. Im Laufe des Monats August 2022 wird dem Arbeitgeber bekannt, dass beim Arbeitnehmer C ab August 2022 die Steuerklasse III anzuwenden ist, da die Ehegatten einen Steuerklassenwechsel vorgenommen haben.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Lohnsteuerabzug des C für den Monat August 2022 zu ändern.

Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs ist zudem vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber erkennt, dass der Lohnsteuerabzug bisher nicht richtig vorgenommen wurde (z. B. geldwerte Vorteile wurden bisher nicht besteuert, Sachbezüge wurden zu niedrig bewertet, Steuerbefreiungsvorschriften wurden falsch ausgelegt) und auch bei rückwirkenden Gesetzesänderungen (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen zur Änderung des Lohnsteuerabzugs verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 2 EStG).

Beispiel D

Der Arbeitgeber erkennt im Juli 2022, dass er bei der Lohnabrechnung eines Arbeitnehmers für den Monat Mai 2022 einen Kindergartenzuschuss irrtümlich als steuerpflichtig und nicht als steuerfrei behandelt hat.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer für den Monat Mai 2022 zu berichtigen. Die bisher zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist dem Arbeitnehmer bei der Lohnabrechnung für Juli 2022 zu erstatten.

Der Arbeitgeber darf in den Fällen, in denen er nachträglich Lohnsteuer einbehält, den einzubehaltenden Lohnsteuerbetrag nicht auf mehrere Lohnzahlungen verteilen. Die Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO sind im Fall der nachträglichen Einbehaltung von Lohnsteuer durch den Arbeitgeber nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass durch nachträglich einbehaltene Lohnsteuer der dem Arbeitnehmer für den betreffenden Lohnzahlungszeitraum zustehende Arbeitslohn bis auf 0 Euro gemindert werden kann. Übersteigt die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer den auszuzahlenden Barlohn, ist die nachträgliche Einbehaltung in Höhe des auszuzahlenden Barlohns vorzunehmen und dem Finanzamt für den übersteigenden Betrag eine Anzeige zu erstatten (R 41c.1 Abs. 4 Satz 3 LStR).

Eine zu erstattende Lohnsteuer hat der Arbeitgeber dem Lohnsteuerbetrag zu entnehmen, der von ihm insgesamt für alle Arbeitnehmer zum nächsten Abführungszeitpunkt an das Finanzamt abzuführen wäre. Reicht dieser Betrag nicht aus, wird der Fehlbetrag (Minusbetrag) dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt erstattet. Als Antrag auf Erstattung eines etwaigen Fehlbetrags reicht es aus, wenn in der Lohnsteuer-Anmeldung der Erstattungsbetrag als Minusbetrag kenntlich gemacht wird. Die Eintragung eines Rotbetrags ist nicht zulässig.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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