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Anrechnung ausländischer Einkommensteuer (Lohnsteuer)

Werden Einkünfte aus einem ausländischen Staat sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in dem ausländischen Staat zu einer der deutschen Einkommensteuer (Lohnsteuer) entsprechenden Steuer herangezogen, wird die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer auf Antrag auf die deutsche Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf die ausländischen Einkünfte entfällt, angerechnet (§ 34c EStG). Die Bestimmung ist für alle Arbeitnehmer von Bedeutung, die im Ausland für einen ausländischen Arbeitgeber oder in einer ausländischen Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens tätig werden und in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten. Kann der Arbeitslohn dieser Arbeitnehmer nämlich nicht nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfrei gestellt werden, bleibt dem Arbeitnehmer nur noch die Anrechnung der ausländischen Einkommensteuer auf seine Steuerschuld im Inland. Die Anrechnung ausländischer Einkommensteuer auf die deutsche Einkommensteuer (Lohnsteuer) wird nach Ablauf des Kalenderjahres im Wege einer Veranlagung zur Einkommensteuer vorgenommen. Liegt kein Doppelbesteuerungsabkommen vor, kann die Anrechnung ausländischer Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer nur für solche Auslandseinkünfte in Betracht kommen, die durch den Auslandstätigkeitserlass nicht von der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland freigestellt werden (z. B. Arbeitslohn für eine nicht begünstigte Tätigkeit oder für eine zwar begünstigte Tätigkeit, bei der aber die Dreimonatsfrist für eine Steuerfreiheit nicht erfüllt ist). Bei Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens kommt die Anrechnung ausländischer Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer nur dann in Betracht, wenn ausdrücklich die Anrechnungsmethode im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen ist oder die Doppelbesteuerung des Arbeitslohns in dem betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen nicht beseitigt worden ist.

Alternativ zur Anrechnung ausländischer Steuern besteht auch die Möglichkeit des Abzugs der ausländischen Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte. Durch diesen, im Wege der Veranlagung zur Einkommensteuer möglichen Abzug der ausländischen Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte wird gewährleistet, dass sich dieser Abzug auch im Rahmen eines Verlustabzugs in andere Kalenderjahre auswirkt. Der Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte ist nur zulässig, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht in Deutschland steuerfrei sind.

Nach einigen Doppelbesteuerungsabkommen haben bei Leiharbeitnehmern beide Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht. Eine Doppelbesteuerung wird durch Steueranrechnung vermieden. In diesen Fällen kann im Lohnsteuerabzugsverfahren das Vierfache der voraussichtlichen ausländischen Steuer als Freibetrag bei der Ermittlung der individuellen deutschen Lohnsteuer des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Der Arbeitnehmer hat durch geeignete Unterlagen (z. B. eine Bestätigung des Arbeitgebers) nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass es zu einem derartigen Steuerabzug kommen wird oder bereits gekommen ist.[51] Der Freibetrag darf die Einnahmen, die unter die Anrechnungsmethode fallen, nicht übersteigen.

Die vorstehenden Ausführungen zur Bildung eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren sind entsprechend anzuwenden, wenn

Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten die Anwendung der Anrechnungsmethode vorsehen oder

mit dem anderen Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, der Auslandstätigkeiterlass aber auch nicht anzuwenden ist

und es deshalb im laufenden Kalenderjahr zu einer doppelten Besteuerung kommen kann. Bei der Berechnung des Freibetrags dürfen ausländische Steuern eines Nicht-DBA-Landes nur zugrunde gelegt werden, wenn sie der deutschen Einkommensteuer entsprechen.[52]

Zur Steuerfreistellung des Arbeitslohns in der Bundesrepublik Deutschland bei Auslandstätigkeit eines Arbeitnehmers vgl. die ausführlichen Erläuterungen bei den Stichwörtern „Auslandstätigkeit, Auslandstätigkeitserlass“ und „Doppelbesteuerungsabkommen“. Vgl. außerdem die Erläuterungen beim Stichwort „Persönliche Lohnsteuerbefreiungen“.

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