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4.Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse

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Leistungen des Arbeitgebers, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind von vornherein kein Arbeitslohn. Der Arbeitgeber will durch solche Zuwendungen die Arbeitsfreude heben, das allgemeine Betriebsklima verbessern, die Gesundheit der Belegschaftsmitglieder erhalten oder ähnliche betriebliche Belange fördern. Diese Leistungen kommen meist der Belegschaft als Gesamtheit zugute (Sportstätten, Parkplätze) oder werden dem Arbeitnehmer geradezu aufgedrängt. Das Kriterium des „Aufdrängens“ darf jedoch nicht isoliert gesehen werden. Nicht alles was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufdrängt ist steuerfrei. Bei aufgedrängten Bereicherungen wird ein steuerlich unbeachtlicher Vorgang deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen vorliegen und zwar dann, wenn der Arbeitnehmer sich einem unerwünschten Vorteil nicht entziehen kann (z. B. Teilnahme der Arbeitnehmer an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung). Für die Annahme einer steuerlich unbeachtlichen Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ist somit Voraussetzung, dass den Aufwendungen des Arbeitgebers von den Arbeitnehmern kein Wert beigemessen wird, den sie als zusätzliche Entlohnung ansehen; die Arbeitnehmer sehen darin regelmäßig nur die Möglichkeit, an bestimmten Einrichtungen teilzuhaben, die sie als angenehm empfinden, ohne aber dadurch sonst erforderliche eigene Ausgaben in gleicher Höhe einsparen zu können. Eine objektive Bereicherung des Arbeitnehmers liegt deshalb nicht vor; je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers aber die Bereicherung ist, desto geringer zählt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers. Als solche Leistungen des Arbeitgebers, die nicht der Lohnsteuer unterliegen, kommen insbesondere in Betracht: Benutzungsrecht für betriebseigene Bäder, Duschgelegenheiten, Sportanlagen, Fitnessräume, Park- und Einstellplätze (nicht aber der Ersatz von verauslagten Parkgebühren bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; vgl. „Parkgebühren“), Büchereien, Aufenthalts- und Erholungsräume, Betriebskindergärten usw.

Eine Gehaltsumwandlung des Arbeitnehmers zugunsten von Leistungen des Arbeitgebers im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erkennt die Finanzverwaltung allerdings nicht an. Der steuer- und sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitslohn ändert sich daher in diesem Fall nicht (vgl. das Stichwort „Gehaltsumwandlung“ unter Nr. 2 Buchstabe a, Beispiele B und C).

Die Abgrenzung zu den steuerpflichtigen Sachbezügen oder Sachleistungen ist in der Praxis oft schwierig, wird aber durch den Rabattfreibetrag in Höhe von 1080 € jährlich (vgl. „Rabatte, Rabattfreibetrag“) und die monatliche 50-Euro-Freigrenze (vgl. „Sachbezüge“) sowie Steuerbefreiungsvorschriften (vgl. die Stichworte „Fürsorgeleistungen“ und „Gesundheitsförderung“) oftmals entschärft. In besonderen Fällen kann sogar eine Aufteilung der Sachzuwendung in Arbeitslohn und Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse in Betracht kommen (vgl. das Stichwort „Betriebsveranstaltungen“ unter Nr. 4 Buchstabe b). Ob Sachbezüge und andere geldwerte Vorteile im Einzelnen steuer- und beitragspflichtig sind, ist bei dem betreffenden Stichwort dargestellt.

Siehe auch die Stichworte: Arbeitskleidung unter Nr. 3, Aufmerksamkeiten, Badeeinrichtungen, Betriebliches Gesundheitsmanagement, Betriebsveranstaltungen, Einkaufs-App, Eintrittskarten, Firmenkreditkarte, Firmenwagen zur privaten Nutzung, Fitnessraum, Fitnessstudio, Fortbildungskosten, FPZ-Rückenkonzept, Fürsorgeleistungen, Gehaltsumwandlung, Geldwerter Vorteil, Gelegenheitsgeschenke, Genussmittel, Gesundheitsförderung, Getränke, Kindergartenzuschüsse, Kreislauftrainingskuren, Parkgebühren, Parkplätze, Prepaid Card, Sportanlagen, Vereinsbeiträge, Vorsorgekuren, Vorsorgeuntersuchungen, Zinsersparnisse und Zinszuschüsse.

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